Satzung der Musikkapelle Altoberndorf e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Musikkapelle Altoberndorf e. V."
- Er wurde gegründet am 18. Oktober 1952.
- Er ist unter der Nummer VR 352 im Vereinsregister beim Amtsgericht Oberndorf/Neckar eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in 78727 Oberndorf-Altoberndorf.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Baden-Württemberg (BVBW).
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Laienmusizierens, insbesondere die Förderung kulturellen Lebens und Brauchtums im Stadtteil Oberndorf-Altoberndorf. Um dies zu erreichen, muss ein Blasorchester existieren; zusätzlich soll ein Jugendorchester bestehen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- regelmäßige Übungsstunden
- Teilnahme an Veranstaltungen weltlicher und kirchlicher Art mit dem Ziel der Pflege und Verbreitung der Laien- und Blasmusik.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann durch entsprechenden Vorstandsbeschluss nach Haushaltslage eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Auch juristische Personen können Mitglied werden.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Mit dem Beitritt wird diese Satzung anerkannt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein ohne Begründung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss mindestens einen Monat vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Eventuelle Beitragsrückstände sind vor Ende des Austrittsjahres zu begleichen. - Wer gegen die Interessen, das Ansehen des Vereins oder grob gegen diese Satzung verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ist dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Zuvor ist ihm innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Beitrag
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
- Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen den halben Beitrag..
- Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, ebenso Antragsrecht. Das passive Wahlrecht ist vom 18. Lebensjahr an gegeben.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Im Übrigen gilt das BGB.
§ 7 Ehrungen
- Für Verdienste um den Verein und um das Laienmusizieren können verliehen werden:
- die Vereinsnadel in Bronze für 10jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
- die Vereinsnadel in Silber für 20jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
- die Vereinsnadel in Gold für 30jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
- Persönlichkeiten, die sich außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
- Für aktive Mitglieder gilt die Ehrenordnung des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand (Vorstandschaft)
- der geschäftsführende Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie muss mindestens drei Wochen vorher vom Vorstand einberufen und ortsüblich bekannt gemacht werden.
- Anträge an die Versammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Für Anträge des Vorstands ist keine Frist gegeben.
- Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Auch über Satzungsänderungen kann per Dringlichkeitsantrag entschieden werden.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandschaft
- Entlastung der Vorstandschaft
- Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Entscheidung über wichtige Vereinsangelegenheiten, die der Vorstand an die Versammlung überwiesen hat
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter.
- Diese Vorschriften gelten auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand (Vorstandschaft) setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzender
- Vorsitzender (Stellvertreter)
- Kassierer
- Schriftführer
- Materialverwalter (Zeugwart)
- Jugendleiter
- drei Beisitzer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln und geheim gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder können offen gewählt werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand aus Reihen der Mitglieder einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden der 1. oder 2. Vorsitzende vorzeitig aus, muss eine Nachwahl stattfinden. Dazu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die nicht aktiven Mitglieder sind im Vorstand mit mindestens 1, höchstens jedoch 4 Mitgliedern vertreten.
§ 11 Sitzungen des Vorstands
- Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfall des Stellvertreters). Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung regelt. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
- Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme teil.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
§ 13 Geschäftsbereich des Vorstands
Erster und zweiter Vorsitzender vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB jeweils allein. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur tätig, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt zwei Kassenprüfern. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie legen ihren Bericht der Mitgliederversammlung vor.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die Einberufung dieser Versammlung muss vier Wochen vorher schriftlich unter Nennung des Tagesordnungspunktes erfolgen.
- Im Fall der Auflösung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Oberndorf/Ortsverwaltung Altoberndorf, die es treuhänderisch zu verwahren hat. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem Nachfolgeverein der Musikkapelle Altoberndorf in diesem Stadtteil zuzuführen. Wird binnen fünf Jahren kein entsprechender Verein gegründet, kann die Stadt-/Ortsverwaltung das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Altoberndorf verwenden.
- Bei Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung auch eine andere Verwendung beschließen. In diesem Fall ist vor Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
§ 16 Datenschutzregelungen
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
- Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 15. März beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 26. Februar 2010.
78727 Oberndorf-Altoberndorf, den 15. März 2019